Organhaftung | Paulsen Legal Berlin
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Organhaftung

Prävention und Verteidigung bei persönlicher Haftung der Unternehmensleitung.

Geschäftsführer und Vorstände bewegen sich täglich auf einem schmalen Grat zwischen unternehmerischem Risiko und persönlicher Haftung. Die Organhaftung nach § 43 GmbHG, § 93 AktG und § 15b InsO verpflichtet die Unternehmensleitung, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anzuwenden. Verstöße gegen diese Pflicht können zu einer persönlichen und unbeschränkten Haftung mit dem Privatvermögen führen.

Die Haftungsrisiken sind vielfältig: Sie reichen von fehlerhaften Geschäftsentscheidungen über die Verletzung von Compliance-Pflichten und Organisationsmängel bis hin zur Nichtbeachtung von Zustimmungsvorbehalten der Gesellschafterversammlung. Besonders kritisch sind Konstellationen, in denen die Gesellschaft selbst – vertreten durch einen neuen Geschäftsführer oder im Insolvenzfall durch den Insolvenzverwalter – Rückgriff gegen die ehemalige Geschäftsleitung nimmt.

Ich biete sowohl präventive Beratung als auch die konsequente Verteidigung im Haftungsfall.

Auf der präventiven Seite berate ich zur Einhaltung der Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG), zur ordnungsgemäßen Dokumentation von Geschäftsentscheidungen und zur Gestaltung einer haftungsreduzierenden Ressortverteilung innerhalb der Geschäftsleitung.

Im Verteidigungsfall analysiere ich den Sachverhalt detailliert, prüfe, ob die Entlastung durch die Gesellschafterversammlung eine Haftung ausschließt, und führe die außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung gegen Inanspruchnahmen durch die Gesellschaft, Gesellschafter oder Dritte.

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