Geschäftsführerhaftung | Paulsen Legal Berlin
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Geschäftsführerhaftung

Abwehr persönlicher Haftungsansprüche in der Unternehmenskrise.

Die persönliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen in der Unternehmenskrise gehört zu den existenzbedrohendsten Risiken der Organstellung. Insolvenzverwalter machen nach Verfahrenseröffnung regelmäßig Ansprüche gegen die ehemalige Geschäftsleitung geltend – oft in erheblicher Höhe.

Die Haftungstatbestände sind vielschichtig und greifen ineinander. Im Zentrum steht die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 15a InsO: Wer als Geschäftsführer oder Vorstand bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt, haftet den Gläubigern persönlich auf Schadensersatz.

Eng damit verbunden ist das Zahlungsverbot nach § 15b InsO, das eine persönliche Erstattungspflicht für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife begründet, sofern diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind.

Hinzu kommt die allgemeine Organhaftung nach § 43 GmbHG, die Schadensersatzansprüche der Gesellschaft wegen Pflichtverletzungen in der Geschäftsführung ermöglicht – ein Anspruch, den der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung regelmäßig geltend macht.

In besonderen Konstellationen drohen darüber hinaus deliktische Haftungsansprüche gegenüber Dritten oder eine Durchgriffshaftung, die den Haftungsschirm der Kapitalgesellschaft durchbricht.

Ich verteidige Geschäftsführer und Vorstände gegen sämtliche dieser Ansprüche – außergerichtlich und vor Gericht.

Durch die sorgfältige Analyse des konkreten Krisenablaufs, der Entscheidungszeitpunkte und der getroffenen Maßnahmen identifiziere ich tragfähige Verteidigungslinien.

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